Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrschule Thiele

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden

Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die

nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von zwölf Monaten

seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind

für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32

FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.

Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen

oder geistigen Anforderungen, oder die erforderlichen Sprachkenntnisse (siehe 14) für den Erwerb der

Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule 6. anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarende Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt

gegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung

des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit

Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens

der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten

Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung

eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Kosten für das

Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen

Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu

verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin

abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene

Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der

Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische

Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im

Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das

Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit

eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die

Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Bei vorangegangenem

Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Prüfungen erst zu vereinbaren, bis die offenen Zahlungen einschließlich

der zu erwartenden Prüfgebühren erfolgt ist.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs.2) ist vor Beginn

derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt

werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der

Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach zweimaliger Wiederholung nicht

bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten

Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder

Stand 04/2024der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (s. Ziffer 5), steht

der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der

Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen

Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen

theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, vor dem Abschluss von

zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten

Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen

Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der

jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund

oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht

der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich

beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers

davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes

vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den

praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt

deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer

vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.

Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb aus,

wird sie entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein

Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung 75% des Fahrstundenentgelts zu

entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer

Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen

Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.

Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten

des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung. Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die

Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (an

geeigneter Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Beim Verlassen des

Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen

Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der

Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile

verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die

Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Hinweis

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher

Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

14. Sprachkenntnisse

Fremdsprachige Fahrschüler müssen deutsche Sprachkenntnisse mit mind. Zertifikat C1 vorweisen, um eine

vollständige Vermittlung der Kenntnisse in Theorie und Praxis lückenlos zu gewährleisten und damit eine

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch fehlendes Verständnis zu vermeiden. Es obliegt der Fahrschule

auf das Zertifikat, bei ausreichenden, nachgewiesenen Sprachkenntnissen, zu verzichten. Wenn es während der

Ausbildung zu Verständigungsproblemen kommt und somit zu gefährlichen Situationen führt, sehen wir uns vor

den bestehenden Vertrag aufzulösen.

Wir machen dich fit für die Straße!

Ab 01. April in Bernstadt, Ostritzer Str. 7 - Neueröffnung am 29.03.2025 von 11:00 - 14:00 Uhr

 

Bevorstehende Termine:

  • Nächster Grundkurs Theorie 19.08. - 09.09.2025 immer dienstags & donnerstags von 17:00 - 20:00 Uhr
  • Nächster Erste Hilfe Kurs findet am 19.05. + 21.05.2025 von 16:00 - 19:30 Uhr hier in unserer Fahrschule statt
  • 02.06. - 06.06.2025 Weiterbildung Berufskraftfahrer Module 1-5 von 08:00 - 16:00 Uhr
  • für die Sommerferienkurs gibt es noch wenige freie Plätze

Anmeldung über die Onlineanfrage möglich oder direkt in der Fahrschule. Wir freuen uns auf euch!